Statuten
Statuten des Reitvereins Val Müstair (RVVM)
Art. 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen «Reitverein Val Müstair». Er hat seinen Sitz in Müstair/GR. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck des Vereins
Der RVVM bezweckt die Förderung des reiterlichen Könnens seiner Mitglieder, die Durchführung von reitsportlichen Veranstaltungen und die Pflege der Kameradschaft. Der Verein strebt möglichst zeitnah die Mitgliedschaft des Verbandes ostschweizerischer Kavallerie- und Reitvereine (OKV) an.
Art. 3 Mitgliedschaft
a) Der RVVM besteht aus:
– Aktivmitgliedern
– Juniorenmitgliedern (bis zum 18. Altersjahr)
– Passivmitgliedern
– Ehrenmitgliedern (nach 20 Jahren Mitgliedschaft oder auf Antrag des Vorstandes)
b) Die Aufnahme in den Verein erfolgt, nach schriftlicher Anmeldung und Anerkennung der Statuten mit den darin enthaltenen
Rechten und Pflichten, durch den Vorstand.
Rechten und Pflichten, durch den Vorstand.
c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jeweils von der Generalversammlung (GV) festgesetzten Jahresbeitrag innert 30 Tagen
nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
d) Der Vereinsaustritt ist nur auf Schluss eines Rechnungsjahres möglich und muss, um rechtswirksam zu sein, mindestens 1
Monat vor Ablauf der Rechnungsjahres dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Monat vor Ablauf der Rechnungsjahres dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
e) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
– Austritt
– Tod
– Ausschluss
– Tod
– Ausschluss
Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied:
– wiederholt gegen die Vereinsinteressen oder die Statuten verstossen hat,
– mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als 3 Monate in Verzug kommt (es kann zur Zahlung der Beiträge durch
rechtliche Mittel verpflichtet werden).
– wiederholt gegen die Vereinsinteressen oder die Statuten verstossen hat,
– mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als 3 Monate in Verzug kommt (es kann zur Zahlung der Beiträge durch
rechtliche Mittel verpflichtet werden).
Im Falle eines Ausschlusses besteht keinen Anspruch auf Rückerstattungen des Jahresbeitrages. Ausgeschiedene
Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
f) Aktivmitglieder und Junioren über 16 Jahren sind stimm- und wahlberechtigt. Aktivmitglieder sind verpflichtet, den Verein
bestmöglich zu unterstützen und die Anlässe und die GV zu besuchen.
bestmöglich zu unterstützen und die Anlässe und die GV zu besuchen.
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
g) Alle Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der answesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern nicht von
der GV ein anderer Abstimmungsmodus beschlossen wird.
der GV ein anderer Abstimmungsmodus beschlossen wird.
Art. 4 Organisation
Die Organe des Vereins sind die Generalsversammlung, der Vorstand und die Revisoren
a) Ordentliche Generalversammlung (GV)
Im ersten Quartal des Jahres wird die ordentliche GV vom Vorstand einberufen. Schriftliche Anträge der Mitglieder an die GV
müssen 10 Tage vor der GV beim Vorstand eintreffen.
müssen 10 Tage vor der GV beim Vorstand eintreffen.
Der ordentlichen GV stehen folgende Befugnisse zu:
– Appell
– Wahl der Stimmenzähler/in
– Genehmigung des Protokolls vom Vorjahr
– Annahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes, des Revisionsberichtes und Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes oder Abberufung desselben
– Wahl der Kontrollstelle
– Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
– Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
– Genehmigung des Protokolls vom Vorjahr
– Annahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes, des Revisionsberichtes und Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes oder Abberufung desselben
– Wahl der Kontrollstelle
– Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
– Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
– Beschlussfassung über die Jahresbeiträge für Aktiv-, Junioren- und Passivmitglieder
– Beschlussfassung über die Gebühren für die Benützung von Vereinsmarteialien- und Einrichtungen
– Jahresprogramm
– Varia
– Beschlussfassung über die Gebühren für die Benützung von Vereinsmarteialien- und Einrichtungen
– Jahresprogramm
– Varia
Die GV bestimmt die dem Vorstand zur Verfügung stehenden Kredite. Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, ebenso bei
Statutenänderungen, ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Statutenänderungen, ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, muss allfälliges Restvermögen des Vereins zwingend einer pferdeunterstützenden Institution gespendet werden.
b) Ausserordentliche Generalsversammlung (aGV)
Die aGV kann auf Beschluss ders Vorstandes oder der Kontrollstelle hin oder auf schriftliche begründetes Verlangen von
mindestens 20% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einberufen werden.
mindestens 20% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einberufen werden.
c) Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– Präsident/in
– Aktuar/in
– Kassier/in
Der Vorstand wird an der GV mit einfachem Mehr für ein Jahr gewählt. Der Vorstand wählt die/den Vizepräsident/in aus seinen Reihen an der konstituierenden Sitzung. Der Vorstand führt den Verein, er ist schlussfähig, wenn alle anwesend sind.
d) Revision
Die Revisoren werden von der GV auf ein Jahr gewählt. Den Revisoren/Revisorinnen obliegt die Prüfung der Jahresrechung. Der Bersicht ist der GV vorzulegen.
Art. 5 Vereins- und Rechnungsjahr
Das Vereins- und Rechungsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember.